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AVGS und Gründungszuschuss: In welcher Reihenfolge beides kommt

Von Georg Binienda-Meuser, Founder & CEO
Geprüft am 9 Min. Lesezeit

AVGS und Gründungszuschuss kommen nacheinander. Mit dem AVGS bezahlt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter ein Gründungscoaching vor dem Start. Darin entstehen Businessplan und Finanzplan. Mit diesen Unterlagen beantragst du vor dem Start den Gründungszuschuss oder in der Grundsicherung das Einstiegsgeld. Beide unterstützen dich in der ersten Zeit nach dem Start.

Kein Rechtsanspruch: Über den AVGS entscheidet allein die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, nach eigenem Ermessen.

Ob ein AVGS-Coaching für dich in Frage kommt, zeigt dir der Eignungs-Check nach fünf Fragen. Du hast schon einen Gutschein? So löst du ihn ein.

Inhalt
  1. Der Unterschied: drei Leistungen, drei Zwecke
  2. Der Gründungszuschuss: Voraussetzungen und Höhe
  3. Das Einstiegsgeld in der Grundsicherung
  4. Was die fachkundige Stelle von dir braucht
  5. Die Reihenfolge: vom Coaching bis zur zweiten Phase
  6. Häufige Fragen zu AVGS und Gründungszuschuss
  7. Dein nächster Schritt

Der Unterschied: drei Leistungen, drei Zwecke

Der AVGS und die beiden Leistungen für die Zeit nach dem Start lösen verschiedene Probleme. Deshalb schließen sie sich nicht aus.

AVGSGründungszuschussEinstiegsgeld
WofürCoaching vor der GründungLebensunterhalt und soziale Absicherung nach dem StartZuschuss nach dem Start
Für wenArbeitslose, Arbeitsuchende, GrundsicherungArbeitslosengeld-BezugGrundsicherungsgeld-Bezug
Wer entscheidetAgentur oder JobcenterAgentur für ArbeitJobcenter
Rechtsgrundlage§ 45 SGB III§§ 93, 94 SGB III§ 16b SGB II
Quellen: § 45, § 93 und § 94 SGB III, § 16b SGB II.

Alle drei sind Ermessensleistungen. Ein Coaching ist keine Voraussetzung für den Gründungszuschuss. Es hilft dir aber, die Unterlagen zu erstellen, die du dafür brauchst. Was der Gutschein selbst ist und was darauf steht, erklärt der Ratgeber zum AVGS-Gutschein.

Der Gründungszuschuss: Voraussetzungen und Höhe

Den Gründungszuschuss kannst du bekommen, wenn du mit einer hauptberuflichen Selbstständigkeit deine Arbeitslosigkeit beendest. Hauptberuflich heißt laut Bundesagentur für Arbeit mindestens 15 Stunden in der Woche. § 93 Abs. 2 SGB III nennt drei Voraussetzungen:

  • Beim Start hast du noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Du weist die Tragfähigkeit der Gründung mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nach.
  • Du legst deine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Selbstständigkeit dar.

Ausgeschlossen ist der Zuschuss, wenn seit einer früheren Gründungsförderung noch keine 24 Monate vergangen sind (§ 93 Abs. 4 SGB III). Kündigst du deine Stelle selbst, um zu gründen, ist eine Förderung laut Bundesagentur in der Regel nicht möglich.

Gezahlt wird in zwei Phasen (§ 94 SGB III):

PhaseDauerBetragBedingung
16 Monatezuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 EuroBewilligung vor dem Start
2bis zu 9 Monate300 Euro im Monateigener Antrag, Nachweis der Geschäftstätigkeit
Quelle: § 94 Abs. 1 und 2 SGB III.

Den Zuschuss musst du laut Bundesagentur nicht versteuern. Beantragt wird er online.

Das Einstiegsgeld in der Grundsicherung

Bekommst du Grundsicherungsgeld, gibt es keinen Gründungszuschuss. Dafür kann das Jobcenter dir Einstiegsgeld zahlen (§ 16b SGB II). Laut Bundesagentur für Arbeit gelten diese Voraussetzungen:

  • Du hast dich noch nicht hauptberuflich selbstständig gemacht.
  • Du arbeitest künftig hauptberuflich und mindestens 15 Stunden in der Woche selbstständig.
  • Du bist persönlich geeignet.
  • Es gibt gute Aussichten, dass du durch die Gründung kein Grundsicherungsgeld mehr brauchst.

Höhe und Dauer legt deine Integrationsfachkraft fest, höchstens sind es 24 Monate. Das Einstiegsgeld wird nicht auf dein Grundsicherungsgeld angerechnet. Der Vorrang der Vermittlung, der seit Juli 2026 wieder gilt, gilt ausdrücklich nicht für das Einstiegsgeld zur Gründung (§ 3a Abs. 2 SGB II).

Für Anschaffungen gibt es zusätzlich Zuschüsse bis 5.000 Euro oder Darlehen (§ 16c SGB II). Auch hier muss die Gründung voraussichtlich tragfähig sein. Was die Reform vom Juli 2026 sonst ändert, erklärt der Ratgeber Grundsicherungsgeld und Selbstständigkeit.

Was die fachkundige Stelle von dir braucht

Für den Gründungszuschuss bestätigt eine fachkundige Stelle, dass deine Gründung tragfähig ist. Das können laut Bundesagentur für Arbeit zum Beispiel eine IHK, eine Handwerkskammer, eine Bank, ein Fachverband oder eine Steuerberatung sein. Die Stelle wählst du selbst, die Kosten trägst du. Sie verwendet den Vordruck BA GZ 04.

Für ihre Prüfung braucht die Stelle diese Unterlagen:

  • eine Beschreibung des Vorhabens (Businessplan)
  • einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • deinen Lebenslauf
  • Nachweise deiner Qualifikation, etwa Zeugnisse

Beim Einstiegsgeld verlangt das Jobcenter laut Bundesagentur für Arbeit ähnliche Unterlagen, darunter eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für drei Jahre. Es kann ebenfalls eine Stellungnahme anfordern. Diese Unterlagen entstehen in einem Gründungscoaching. Wie ein Finanzplan aufgebaut ist, steht im Ratgeber Finanzplan erstellen.

Die Reihenfolge: vom Coaching bis zur zweiten Phase

Alle Leistungen der Arbeitsförderung beantragst du, bevor das auslösende Ereignis eintritt (§ 324 SGB III). Für den Gutschein ist das der Beginn des Coachings, für den Gründungszuschuss der Start deiner Selbstständigkeit. Daraus ergibt sich diese Reihenfolge:

  1. Du beantragst den AVGS im Gespräch mit deiner Ansprechperson, siehe AVGS beantragen.
  2. Nach der Bewilligung beginnt das Coaching. Darin entstehen Businessplan und Finanzplan.
  3. Mit den fertigen Unterlagen holst du die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle deiner Wahl ein.
  4. Vor dem Start beantragst du Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld, mit Stellungnahme und Unterlagen.
  5. Du gründest, beim Gründungszuschuss mit noch mindestens 150 Tagen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  6. Nach sechs Monaten beantragst du Phase 2 und weist nach, dass du hauptberuflich selbstständig arbeitest.
Zeitstrahl: AVGS-Coaching, dann Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld Vor dem Start der Selbstständigkeit läuft das AVGS-Coaching, danach folgt der Antrag. Mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann der Gründungszuschuss folgen: sechs Monate Arbeitslosengeld plus 300 Euro, danach bis zu neun weitere Monate 300 Euro. Mit Grundsicherungsgeld kann das Einstiegsgeld folgen, für höchstens 24 Monate. Beide Leistungen liegen im Ermessen der Behörde. Vom Coaching zur Förderung nach dem Start vor dem Start AVGS-Coaching Businessplan und Finanzplan entstehen danach: Antrag, noch vor dem Start Start Mit ALG I: Gründungszuschuss Monat 1 bis 6 ALG I + 300 € Monat 7 bis 15, mit Nachweis 300 € im Monat Mit Grundsicherungsgeld: Einstiegsgeld höchstens 24 Monate Höhe und Dauer legt das Jobcenter fest
Gründungszuschuss nur mit mindestens 150 Tagen Rest-Anspruch auf ALG I beim Start. Beide Leistungen liegen im Ermessen der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Quellen: § 93 und § 94 SGB III (Gründungszuschuss), § 324 SGB III (Antrag vor dem Start), § 16b SGB II (Einstiegsgeld).

Zurückgerechnet heißt das: Dein Coaching sollte so früh beginnen, dass beim Start noch 150 Tage Arbeitslosengeld übrig sind. Wie viel du hast, steht in deinem Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld.

Häufige Fragen zu AVGS und Gründungszuschuss

Bekomme ich den Gründungszuschuss auch ohne AVGS-Coaching?

Ja. Das Coaching ist keine Voraussetzung. Du brauchst aber die Unterlagen und die Stellungnahme der fachkundigen Stelle.

Kann ich AVGS und Einstiegsgeld kombinieren?

Ja. In der Grundsicherung stellt das Jobcenter den Gutschein über § 16 SGB II aus. Das Einstiegsgeld beantragst du dort vor dem Start.

Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen?

Nein, er ist ein Zuschuss. Gibst du die Selbstständigkeit auf, kannst du laut Bundesagentur für Arbeit deinen restlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung wieder beantragen. Er verringert sich um die Tage, an denen du Phase 1 bekommen hast.

Wer stellt die fachkundige Stellungnahme aus?

Eine Stelle deiner Wahl, etwa die IHK, die Handwerkskammer oder eine Steuerberatung. Die Gebühr zahlst du selbst.

Dein nächster Schritt

Ein AVGS-Gründungscoaching bereitet dich auf den Start vor, bis Businessplan, Finanzplan und Förderantrag stehen. Ob es zu dir passt, zeigt dir der Eignungs-Check in fünf Fragen. Über Gutschein, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld entscheiden die Agentur für Arbeit und das Jobcenter nach eigenem Ermessen.

Passt ein AVGS-Coaching zu dir?

Fünf Fragen zu deiner Situation und deiner Idee. Danach siehst du, ob ein Coaching für dich infrage kommt.

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Über den Autor

Georg Binienda-Meuser

Founder & CEO, nxt milestone

Georg hat nxt milestone 2020 gegründet und begleitet Gründer:innen vom ersten Plan bis zum eigenen Unternehmen. Er ist Mentor am Founder Institute.

nxt milestone begleitet seit 2020 Gründer:innen, bisher bei über 1.200 Gründungen. Mehr über uns

Zuletzt geprüft am nächste Prüfung 04/2027

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 16.10.2026.

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