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Grundsicherungsgeld und Selbstständigkeit: Was seit Juli 2026 gilt

Von Georg Binienda-Meuser, Founder & CEO
Geprüft am 5 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Für eine Gründung aus dem Leistungsbezug bleiben die Wege gleich: AVGS-Coaching, Einstiegsgeld und Zuschüsse für Anschaffungen. Neu ist, dass die Vermittlung in Arbeit wieder Vorrang hat, auch vor einem Coaching. Für das Einstiegsgeld zur Gründung gilt dieser Vorrang ausdrücklich nicht.

Kein Rechtsanspruch: Über den AVGS entscheidet allein die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, nach eigenem Ermessen.

Ob ein AVGS-Coaching für dich in Frage kommt, zeigt dir der Eignungs-Check nach fünf Fragen. Du hast schon einen Gutschein? So löst du ihn ein.

Inhalt
  1. Was sich am 1. Juli 2026 geändert hat
  2. Was für eine Gründung gleich bleibt
  3. Der Vorrang der Vermittlung und deine Gründung
  4. Vermögen und Rücklagen für die Gründung
  5. Deine Pflichten während eines Coachings
  6. Häufige Fragen zu Grundsicherungsgeld und Selbstständigkeit
  7. Dein nächster Schritt

Was sich am 1. Juli 2026 geändert hat

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im März 2026 beschlossen. Laut Bundesregierung trat es zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft. Diese Änderungen betreffen dich, wenn du aus dem Leistungsbezug gründen willst:

ThemaWas jetzt giltQuelle
NameGrundsicherungsgeld statt Bürgergeld§ 19 SGB II
Vermittlunghat wieder Vorrang, auch vor Maßnahmen§ 3a SGB II
Vermögenkeine Karenzzeit mehr, Freibetrag nach Alter§ 12 SGB II
Kooperationsplanverbindlich, kein Schlichtungsverfahren mehr§ 15 SGB II, BA
PflichtverletzungenMinderung um 30 Prozent für drei Monate§ 31a, § 31b SGB II
Termineab dem zweiten versäumten Termin 30 Prozent für einen Monat§ 32 SGB II

Bekommst du schon Leistungen, musst du laut Bundesagentur für Arbeit keinen neuen Antrag stellen. Deine Ansprechperson bleibt dieselbe, laufende Maßnahmen gehen weiter. Bisherige Bescheide gelten inhaltlich weiter, auch wenn darin noch „Bürgergeld“ steht.

Was für eine Gründung gleich bleibt

Die Förderwege für eine Selbstständigkeit aus der Grundsicherung hat die Reform nicht gestrichen. Es gibt drei:

  • Das Jobcenter kann dir einen AVGS für ein Gründungscoaching ausstellen (§ 16 SGB II mit § 45 SGB III). Wie das geht, steht in der Anleitung AVGS beantragen.
  • Nach dem Start kann es Einstiegsgeld zahlen, höchstens 24 Monate lang (§ 16b SGB II).
  • Für notwendige Anschaffungen gibt es Zuschüsse bis 5.000 Euro oder Darlehen, nach dem Start auch Beratung (§ 16c SGB II).

Den Gründungszuschuss gibt es in der Grundsicherung weiterhin nicht. Er ist an das Arbeitslosengeld gebunden. Wie Einstiegsgeld und Gründungszuschuss sich unterscheiden, erklärt der Ratgeber AVGS und Gründungszuschuss.

Der Vorrang der Vermittlung und deine Gründung

§ 3a SGB II heißt „Vorrang der Vermittlung“. Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit hat danach Vorrang vor dem Grundsicherungsgeld. Sie hat auch Vorrang vor den übrigen Leistungen zur Eingliederung, also auch vor einem Coaching über den AVGS.

Das Gesetz nennt zwei Ausnahmen:

  • Ist eine Leistung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender als die direkte Vermittlung, kann sie Vorrang haben. Das gilt besonders für Menschen unter 30.
  • Der Vorrang gilt nicht im Verhältnis zum Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Für ein AVGS-Coaching wägt das Jobcenter also ab, ob es dich dauerhafter in Arbeit bringt als eine Stelle. Dabei berücksichtigt es nach § 3 Abs. 1 SGB II deine Eignung, deine Lebenssituation und wie dauerhaft die Eingliederung voraussichtlich ist. Einen Rechtsanspruch auf den Gutschein gibt es nicht.

Vermögen und Rücklagen für die Gründung

Bisher blieb Vermögen im ersten Jahr des Leistungsbezugs weitgehend unberücksichtigt. Diese Karenzzeit ist abgeschafft. Jetzt gilt vom ersten Tag an ein Freibetrag pro Person, der vom Alter abhängt (§ 12 Abs. 2 SGB II):

AlterFreibetrag
bis 30 Jahre5.000 Euro
ab 31 Jahre10.000 Euro
ab 41 Jahre12.500 Euro
ab 51 Jahre20.000 Euro
Quelle: § 12 Abs. 2 SGB II.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Personen in deiner Bedarfsgemeinschaft werden übertragen. Angemessener Hausrat und ein angemessenes Auto zählen weiterhin nicht. Hast du Ersparnisse für die Gründung zurückgelegt, die über dem Freibetrag liegen, musst du sie vor dem Grundsicherungsgeld einsetzen. Plane das in deinem Finanzplan ein.

Deine Pflichten während eines Coachings

Im Jobcenter erstellst du mit deiner Integrationsfachkraft einen Kooperationsplan. Er hält dein Eingliederungsziel fest, deine Eigenbemühungen und welche Leistungen zur Eingliederung infrage kommen, etwa ein Coaching (§ 15 Abs. 2 SGB II). Laut Bundesagentur musst du dich daran halten.

Brichst du eine Maßnahme ohne wichtigen Grund ab, ist das eine Pflichtverletzung (§ 31 SGB II). Das Grundsicherungsgeld mindert sich dann um 30 Prozent des Regelbedarfs, für drei Monate (§ 31a, § 31b SGB II). Erfüllst du deine Pflichten wieder, wird die Minderung aufgehoben, frühestens nach einem Monat. Einladungen zu Terminen musst du wahrnehmen. Ab dem zweiten versäumten Termin ohne Grund sind es 30 Prozent für einen Monat (§ 32 SGB II).

Häufige Fragen zu Grundsicherungsgeld und Selbstständigkeit

Muss ich wegen der Reform etwas neu beantragen?

Nein. Laut Bundesagentur läuft deine Leistung weiter. Einen Weiterbewilligungsantrag stellst du erst, wenn dein Bewilligungszeitraum endet.

Gilt mein bewilligter Gutschein weiter?

Laufende Maßnahmen gehen laut Bundesagentur wie gewohnt weiter, bisherige Bescheide gelten inhaltlich weiter. Prüfe trotzdem die Fristen auf deinem Gutschein.

Bekomme ich in der Grundsicherung einen Gründungszuschuss?

Nein, der ist an das Arbeitslosengeld gebunden. Für eine hauptberufliche Gründung kann das Jobcenter Einstiegsgeld zahlen.

Darf ich mit Grundsicherungsgeld nebenbei gründen?

Ja. Dein Einkommen wird angerechnet (§ 11 SGB II), und du musst die Tätigkeit dem Jobcenter mitteilen (§ 60 SGB I). Mehr dazu im Ratgeber nebenberuflich oder hauptberuflich gründen.

Dein nächster Schritt

Ob du grundsätzlich für einen Gutschein infrage kommst, zeigt dir der AVGS-Selbsttest. Ob unser AVGS-Gründungscoaching zu deinem Vorhaben passt, prüfst du im Eignungs-Check. Über den Gutschein entscheidet das Jobcenter nach eigenem Ermessen.

Passt ein AVGS-Coaching zu dir?

Fünf Fragen zu deiner Situation und deiner Idee. Danach siehst du, ob ein Coaching für dich infrage kommt.

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Über den Autor

Georg Binienda-Meuser

Founder & CEO, nxt milestone

Georg hat nxt milestone 2020 gegründet und begleitet Gründer:innen vom ersten Plan bis zum eigenen Unternehmen. Er ist Mentor am Founder Institute.

nxt milestone begleitet seit 2020 Gründer:innen, bisher bei über 1.200 Gründungen. Mehr über uns

Zuletzt geprüft am nächste Prüfung 04/2027

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 16.10.2026.

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