AVGS Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf den Gutschein?
Von Georg Binienda-Meuser, Founder & CEO
Die AVGS-Voraussetzungen für ein Gründungscoaching erfüllen grundsätzlich drei Personengruppen: Empfänger:innen von Arbeitslosengeld I, Empfänger:innen von Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld) nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch II) und Personen, denen Arbeitslosigkeit unmittelbar droht. Die Bewilligung des AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins) erfolgt jeweils im Ermessen der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters nach § 45 SGB III (Sozialgesetzbuch III, Arbeitsförderung). Es gibt also keinen automatischen Rechtsanspruch, aber klare Kriterien, an denen sich die Entscheidung orientiert.
Wer aus der Arbeitslosigkeit oder aus dem Leistungsbezug heraus gründen will, sucht oft vergeblich nach einer einfachen Checkliste. Das liegt daran, dass der AVGS für unterschiedliche Zielgruppen leicht unterschiedliche Voraussetzungen mitbringt. Dieser Beitrag ordnet sie.
Kein Rechtsanspruch: Über den AVGS entscheidet allein die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, nach eigenem Ermessen.
Ob ein AVGS-Coaching für dich in Frage kommt, zeigt dir der Eignungs-Check nach fünf Fragen. Du hast schon einen Gutschein? So löst du ihn ein.
Inhalt
- Was bedeutet “Anspruch” beim AVGS überhaupt?
- Gruppe 1: Empfänger:innen von Arbeitslosengeld I
- Gruppe 2: Empfänger:innen von Grundsicherungsgeld (SGB II)
- Gruppe 3: Von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen
- Welche Kriterien prüft die Sachbearbeitung inhaltlich?
- Wie findest du sicher heraus, ob du anspruchsberechtigt bist?
- FAQ zu den AVGS-Voraussetzungen
- Fazit: Drei Zielgruppen, ein gemeinsamer Weg zur Klärung
Was bedeutet “Anspruch” beim AVGS überhaupt?
Der Begriff “Anspruch” wird im Alltag oft ungenau verwendet. Rechtlich handelt es sich beim AVGS um eine Ermessensleistung nach § 45 SGB III. Das bedeutet: Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter muss den Gutschein nicht in jedem Fall ausstellen, in dem die formalen Kriterien erfüllt sind. Sie kann es aber, wenn die Maßnahme im Einzelfall sinnvoll erscheint.
In der Praxis heißt das für dich: Die persönlichen Voraussetzungen sind die Grundlage. Über die Bewilligung entscheidet die Sachbearbeitung nach dem persönlichen Gespräch, eine Garantie gibt es nicht.
Gruppe 1: Empfänger:innen von Arbeitslosengeld I
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet und damit die klassische Zielgruppe für Maßnahmen nach § 45 SGB III. Für diese Gruppe prüft die Agentur für Arbeit in der Regel, ob eine Existenzgründung eine realistische Alternative zur Wiedereingliederung in eine Festanstellung darstellt.
Wichtige Punkte für ALG-I-Empfänger:innen:
- Die Meldung als arbeitslos muss bereits erfolgt sein, bevor der Gutschein beantragt wird.
- Die Sachbearbeitung bewertet, ob die geplante Selbstständigkeit ernsthaft vorbereitet werden kann, ein grober Geschäftsplan oder zumindest eine klare Geschäftsidee hilft in diesem Gespräch.
- Der AVGS für Gründungscoaching ist von der späteren Förderung durch den Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) zu unterscheiden: Das Coaching bereitet die Gründung vor, der Gründungszuschuss sichert danach den Lebensunterhalt in den ersten Monaten der Selbstständigkeit.
In der Beratungspraxis von nxt milestone zeigt sich häufig, dass ALG-I-Empfänger:innen den AVGS zu spät ansprechen, weil sie zunächst eigenständig einen Businessplan versuchen und erst bei Schwierigkeiten Unterstützung suchen. Ein früherer Antrag verschafft in aller Regel mehr planerische Sicherheit.
Gruppe 2: Empfänger:innen von Grundsicherungsgeld (SGB II)
Auch Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen (bis Juni 2026 hieß die Leistung Bürgergeld, davor Arbeitslosengeld II), können ein AVGS-gefördertes Gründungscoaching in Anspruch nehmen. Die Fördermöglichkeit ergibt sich für diese Gruppe über § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III, zuständig ist dann in der Regel das Jobcenter statt der Agentur für Arbeit.
Beim Grundsicherungsgeld kommen ergänzend weitere Instrumente in Betracht, insbesondere das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II. Es kann während der ersten Zeit der Selbstständigkeit für bis zu 24 Monate zusätzlich zum Grundsicherungsgeld gezahlt werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit verringert oder beendet wird. Das AVGS-Coaching und das Einstiegsgeld ergänzen sich damit: Das eine bereitet die Gründung vor, das andere sichert die Anfangsphase ab.
Weil beim Grundsicherungsgeld zusätzlich Fragen der Bedarfsgemeinschaft (des Haushalts, dessen Einkommen und Vermögen bei der Leistungsberechnung gemeinsam betrachtet werden) und der Vermögensanrechnung eine Rolle spielen können, ist eine individuelle Abstimmung mit dem zuständigen Jobcenter hier besonders wichtig.
Gruppe 3: Von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen
Die dritte Zielgruppe wird oft übersehen: Personen, denen Arbeitslosigkeit unmittelbar droht, können ebenfalls einen AVGS beantragen, auch wenn sie aktuell noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Als “von Arbeitslosigkeit bedroht” gilt laut Bundesagentur für Arbeit in der Regel, wer beispielsweise eine Kündigung erhalten hat, deren Arbeitsverhältnis befristet ausläuft, oder wessen Betrieb von Insolvenz oder Stellenabbau betroffen ist, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit Arbeitslosigkeit eintritt.
Für diese Gruppe kann sich eine frühzeitige Beantragung besonders lohnen: Wer die Gründungsvorbereitung bereits während der Kündigungsfrist oder Restlaufzeit des Vertrags beginnt, verliert nach dem Ende der Beschäftigung weniger Zeit und kann gegebenenfalls nahtlos in die Selbstständigkeit und den Gründungszuschuss übergehen.
Welche Kriterien prüft die Sachbearbeitung inhaltlich?
Unabhängig von der Zielgruppe schauen Agentur für Arbeit und Jobcenter typischerweise auf ähnliche inhaltliche Kriterien, bevor sie einen AVGS für Gründungscoaching bewilligen:
- Plausibilität der Geschäftsidee: Es muss erkennbar sein, dass die geplante Selbstständigkeit grundsätzlich tragfähig sein kann, ein fertiger Businessplan wird zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht erwartet, dafür ist ja gerade das Coaching gedacht.
- Persönliche Eignung: Fachliche Qualifikation, relevante Erfahrung oder zumindest eine nachvollziehbare Motivation für das gewählte Geschäftsfeld.
- Zeitpunkt: Der Antrag muss vor Beginn der Coaching-Maßnahme gestellt und bewilligt werden.
- Zuständigkeit: ALG-I-Fälle laufen über die Agentur für Arbeit, Fälle mit Grundsicherungsgeld über das Jobcenter, das kann die Bearbeitungswege und Formulare unterscheiden.
Wie findest du sicher heraus, ob du anspruchsberechtigt bist?
Die zuverlässigste Auskunft gibt immer deine persönliche Sachbearbeitung bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter, da sie deinen individuellen Fall kennt und über die Bewilligung entscheidet. Dort erfährst du auch, welche Unterlagen du für den Antrag brauchst.
Ergänzend kann ein erstes, unverbindliches Gespräch mit einem Anbieter von AVGS-Gründungscoaching helfen, offene Fragen zu klären. Auch nxt milestone bietet ein kostenloses Erstgespräch an, in dem geprüft wird, ob die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind.
FAQ zu den AVGS-Voraussetzungen
Kann ich den AVGS auch beantragen, wenn ich noch keine konkrete Geschäftsidee habe?
Eine grobe Richtung sollte erkennbar sein, ein fertiger Plan ist nicht nötig. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter möchte einschätzen können, ob eine Existenzgründung überhaupt eine realistische Option für dich ist. Das eigentliche Ausarbeiten der Idee zu einem vollständigen Businessplan ist genau die Aufgabe des Coachings selbst.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich den AVGS erst nach Beginn des Coachings beantrage?
In der Regel ja. Die Bewilligung des Gutscheins muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Wer bereits mit einem Coach oder Träger begonnen hat, bevor der Antrag gestellt oder bewilligt wurde, trägt meist das Risiko, die Kosten selbst zahlen zu müssen. Kläre die Antragstellung deshalb immer zuerst.
Gibt es einen Unterschied zwischen dem AVGS für Gründungscoaching und dem Gründungszuschuss?
Ja, das sind zwei unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichem Zweck. Der AVGS (§ 45 SGB III) deckt die Beratung und Vorbereitung der Gründung ab, also Businessplan und Finanzplan. Der Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) sichert danach für bis zu 15 Monate den Lebensunterhalt während der ersten Phase der Selbstständigkeit. Beide bauen inhaltlich aufeinander auf, sind aber getrennt zu beantragen.
Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Eine Ablehnung ist nicht automatisch endgültig. Es lohnt sich, die genannten Ablehnungsgründe zu verstehen und, wo möglich, die Geschäftsidee oder die Unterlagen entsprechend nachzuschärfen, bevor du einen erneuten Antrag stellst. Ein Gespräch mit einem erfahrenen AVGS-Träger kann helfen, typische Schwachstellen im Vorfeld zu erkennen.
Fazit: Drei Zielgruppen, ein gemeinsamer Weg zur Klärung
Ob ALG-I-Bezug, Grundsicherungsgeld oder drohende Arbeitslosigkeit: In allen drei Fällen ist der AVGS grundsätzlich zugänglich, die endgültige Entscheidung liegt aber im Ermessen der zuständigen Stelle. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen, also vor Beginn der Maßnahme.
Erfahre im kostenlosen Erstgespräch mit nxt milestone, ob ein AVGS-Gründungscoaching für dich in Frage kommt und wie dein persönlicher Weg zur Gründung aussehen könnte.
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Fünf Fragen zu deiner Situation und deiner Idee. Danach siehst du, ob ein Coaching für dich infrage kommt.
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Über den Autor
Georg Binienda-Meuser
Founder & CEO, nxt milestone
Georg hat nxt milestone 2020 gegründet und begleitet Gründer:innen vom ersten Plan bis zum eigenen Unternehmen. Er ist Mentor am Founder Institute.
nxt milestone begleitet seit 2020 Gründer:innen, bisher bei über 1.200 Gründungen. Mehr über uns

